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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.1999
Aktenzeichen: 4 StR 74/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. August 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zum Nachteil der Techniker Krankenkasse für die Monate März, Mai, Juni und Oktober 1995 verurteilt worden sind.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Juni 1998 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
a) der Angeklagte K. des versuchten Betruges, der vorsätzlichen unterlassenen Konkursanmeldung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen,
b) der Angeklagte St. des leichtfertigen Subventionsbetruges, der vorsätzlichen unterlassenen Konkursanmeldung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen schuldig ist.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen "versuchten Betruges in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Konkursverschleppung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten St. wegen "leichtfertigen Subventionsbetruges in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Konkursverschleppung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im übrigen freigesprochen. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte K. erhebt darüber hinaus Verfahrensbeschwerden.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zum Nachteil der Techniker Krankenkasse für die Monate März, Mai, Juni und Oktober 1995 verurteilt worden sind (UA 38, 39).
Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung der Schuldsprüche hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (jeweils dreimal 1 Monat Freiheitsstrafe und einmal 10 Tagessätze Geldstrafe) zur Folge; die Aussprüche über die Gesamtstrafen bleiben hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bei beiden Angeklagten bestehen bleibenden 19 Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall der Strafen auf die Gesamtstrafen ausgewirkt hätte.
Ende der Entscheidung
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