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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 76/05 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 76/05

vom 12. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:

"Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für das Revisionsverfahren trete ich entgegen.

Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durchschnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahlanwaltsgebühren ausreichend."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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