Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 4 StR 77/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 Abs. 3 | |
StGB § 177 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 | |
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil
vom
17. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 2003 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten) unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil (Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg; zu berichtigen ist lediglich der Schuldspruch.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierbei bedarf es keiner Erörterung, ob der Angeklagte - wie das Landgericht angenommen hat - auch die Tatalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage) erfüllt hat, da die Feststellungen jedenfalls belegen, daß er das Tatopfer mit Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt hat. Jedoch ist, da das Landgericht zutreffend die tatsächlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht hat, die Urteilsformel dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht der sexuellen Nötigung, sondern der Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; bei Pfister: NStZ-RR 1999, 353; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 39, 39 a m.w.N.).
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht nicht bei der konkreten Strafzumessung gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Das Landgericht hat an den Anfang seiner Strafzumessungserwägungen nicht - wie geboten - die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens gestellt, sondern unmittelbar mit einer Aufzählung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte begonnen. Im unmittelbaren Anschluß hat es sodann ausgeführt, daß andererseits "sich negativ auswirken (mußte), daß er (der Angeklagte) das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles i.S.d. § 177 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 StGB erfüllt hat", da er zwar nicht mit seinem Geschlechtsteil, aber doch mit seinen Fingern in die Scheide des Tatopfers eingedrungen sei und dort manipuliert habe. Damit hat es indes nicht etwa dem Angeklagten die Verwirklichung des Regelbeispiels (nochmals) bei der Strafzumessung im engeren Sinn straferschwerend angelastet, sondern ersichtlich nur die bis dahin unterlassene Strafrahmenbestimmung nachgeholt und zum Ausdruck gebracht, daß es bei der Bemessung der verhängten Strafe den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrundelegt.
b) Zwar hat das Landgericht - was die Revision beanstandet - in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert, ob trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen ist. Dies stellt hier jedoch keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, da die Heranziehung des niedrigeren Strafrahmens in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des Alters des Tatopfers von gerade 15 Jahren, auch bei Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe fern lag (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 17; BGH NStZ-RR 1998, 299).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.