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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: 4 StR 79/09 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 25. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2009 die Revision des Verurteilten verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen, ist nicht begründet.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. März 2009 zu den bis dahin von dem Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. November 2008 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2009 geäußert. Auch dieses Schreiben lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzugeben, damit dieser seine Antragsschrift ergänzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08).

Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m. w. N.).

Ende der Entscheidung

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