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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 4 StR 8/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. September 2006 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2007 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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