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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 4 StR 81/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Verurteilten, mit denen er sich gegen den Beschluß des Senats vom 27. März 2003 wendet, werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 27. März 2003 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 25. November 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 4. April 2003, in welchem er gegen die Senatsentscheidung "Veto und Beschwerde" einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989, 218). Eine Wiedereinsetzng in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Ende der Entscheidung
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