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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: 4 StR 81/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 223 b Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 81/06

vom 19. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2005

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 223 b Abs. 1 StGB a.F. hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand, weil die im Jahre 1996 begangenen Taten im Januar bzw. November 2001 verjährt sind. Der Senat hebt die Verurteilung wegen dieser Taten daher auf und stellt das Verfahren ein.

Bezüglich der zwischen den Oster- und den Sommerferien des Jahres 1998 begangenen Sexualstraftat ist hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ebenfalls Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist lief ohne Unterbrechung bis zum 19. April 2003; sie war mithin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1. April 2004 bereits abgelaufen. Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich dieser Tat entsprechend ab.

Die Aufhebung der für die Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen verhängten Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die für die Sexualstraftat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat dagegen Bestand. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte "tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht hat". Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die verhängte Rechtsfolge - auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen - angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs liegt hier eindeutig darin, dass der Angeklagte, als er seinen acht Jahre alten leiblichen Sohn unter Androhung von Schlägen zum Oralverkehr zwang, zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht hat (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG).

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