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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 4 StR 83/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass der Angeklagte im Fall II. 1 statt wegen (vollendeter) sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten hier nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 510).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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