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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 85/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 63
StGB § 20
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 85/99

vom

13. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. November 1998 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat zu der Unterbringungsanordnung ausgeführt:

"Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 9). Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, der zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille aufwies, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen. Es ist dabei den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, wonach die "tatzeitbezogene Alkoholintoxikation des Angeklagten, die dem Eingangsmerkmal der vorübergehenden krankhaften seelischen Störung zuzuordnen sei, ... im Zusammenwirken mit seiner Minderbegabung, die dem Eingangskriterium des Schwachsinns entspreche, sowie mit dem hirnorganischen Psychosyndrom dazu geführt (habe), daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert i.S. des § 21 StGB" war. In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, ist § 63 StGB nur ausnahmsweise anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6, 9, 12). Daß diese Voraussetzungen vorgelegen haben, ergeben die Urteilsgründe nicht (vgl. UA S. 13, 14, 18). Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß entsprechende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden können."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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