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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 4 StR 89/06
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 6 | |
GVG § 169 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) rügt, bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag (15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde stattfand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhandlung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt. Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134, 135). Dass im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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