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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 4 StR 89/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 3. November 2006 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Februar 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sich der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, der Bedrohung, der Beleidigung in zwei Fällen, der Nötigung, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig gemacht hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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