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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: 4 StR 9/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 211 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung der verspätet angebrachten Verfahrensrügen zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Juli 2003 (Revisionsbegründung von Rechtsanwältin S. vom 28. November 2003) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Februar 2004 zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung des Tatopfers beruhe auf niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Tötung aus Blutrache in objektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt angesichts der Sozialisation des in der Bundesrepublik aufgewachsenen Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. Daran ändert hier - wie das Landgericht eingehend dargelegt hat - seine noch bestehende gefühlsmäßige Bindung an kurdisch-jezidische Wertvorstellungen nichts. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte bei Ausübung der Tat innerlich noch unter dem Eindruck des Anschlags auf seinen ältesten Bruder gestanden und ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veranlaßt hätte. Daß der Angeklagte in dieser Weise durch den von einem Verwandten des Tatopfers verübten Anschlag auf seinen Bruder, an dem das Tatopfer möglicherweise beteiligt war, noch persönlich betroffen war, hat das Landgericht aber gerade ausgeschlossen. Diese Wertung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Bruder des Angeklagten den Anschlag, der Auslöser der Blutrache war, ohne schwerwiegende Verletzungen überlebt hat und der Anschlag im Zeitpunkt der Tat bereits fast ein Jahr zurücklag.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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