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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: 4 StR 90/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. September 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. April 2004 die Anordnung der Führungsaufsicht aufgehoben wird; der Maßregelausspruch entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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