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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 91/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers Hans-Erich G. , ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin F. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkläger die Rechtsanwältin gem. §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hat (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 293; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
Ende der Entscheidung
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