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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 4 StR 92/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 92/08

vom 22. April 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

zu Ziff. 1. u. 2.: wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

zu Ziff. 3.: wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die die Angeklagten D. und Z. betreffende Verfallsanordnung entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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