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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.1998
Aktenzeichen: 4 StR 93/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a | |
StPO § 44 | |
StPO § 145a Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Septem-ber 1998 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 2. August 1998, ihm zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. März 1998 nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückgewiesen; sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1997, durch das er wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, Revision eingelegt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben sowohl der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle als auch Rechtsanwalt B., der dem Angeklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch für das Revisionsverfahren als Verteidiger bestellt wurde, die Sachrüge erhoben und Verfahrensrügen angebracht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 16. März 1998 beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Zu diesem, ihm am 27. März 1998 zugestellten Antrag hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. März 1998 eine Gegenerklärung eingereicht. Am 17. Juni 1998 hat der Senat durch Beschluß Anträge des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Anträge und zur weiteren Begründung seiner Revision zu gewähren, als unzulässig und seine Revision im wesentlichen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; einen vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch hat der Senat nachgeholt.
1. Mit Schreiben vom 2. August 1998 hat der Angeklagte beantragt, "den Beschluß des 4. Strafsenats vom 17. Juni 1998 aufzuheben und die Revisionsfrist in den vorigen Stand zu setzen". Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da er zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 1998 (richtig: 16. März 1998) nicht gehört worden sei. Seinem Wiedereinsetzungsantrag sei deshalb zu entsprechen, weil er die zu Protokoll des Rechtspflegers abgegebene Revisionsbegründung "vor Schmerzen und Streit mit dem Rechtspfleger" habe abbrechen müssen und der Rechtspfleger sich geweigert habe, seine selbst verfaßte 26seitige Revisionsbegründung "sinn- und zweckgemäß" in das Protokoll aufzunehmen.
2. Der Antrag auf nachträgliche Anhörung (§ 33 a StPO) kann keinen Erfolg haben, denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist. Entgegen der Ansicht des Angeklagten reicht es aus, daß die Antragsschrift des Generalbundesanwalts seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145 a Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1981, 95; 1995, 21; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß der Angeklagte sein Rechtsmittel auch selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR 496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 145 a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15).
Soweit der Antragsteller behauptet, der Rechtspfleger habe eine Entgegennahme der von ihm verfaßten Revisionsbegründung verweigert, kann ein Anspruch auf Nachholung rechtlichen Gehörs daraus ebenfalls nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1996 - 5 StR 48/96). Dies ergibt sich hier schon aus der Tatsache, daß der Angeklagte bereits während des Revisionsverfahrens Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung seiner Revision unter anderem auf ein Fehlverhalten des Rechtspflegers gestützt hatte, diese Anträge vom Senat jedoch als unzulässig verworfen wurden, weil sie den Erfordernissen der §§ 44, 45 StPO nicht entsprachen, und das Verfahren nach § 33 a StPO in einem solchen Falle nicht die Möglichkeit eröffnet, die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu umgehen.
3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).
Ende der Entscheidung
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