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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 4 StR 94/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511); der Umstand, daß das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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