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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 4 StR 94/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 18. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, vornehmlich Betrugs- und Diebstahlsdelikten, unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die, wie der Revisionsantrag und dessen Begründung deutlich machen, wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht erkennbar bedacht, daß die indizielle Wirkung von Regelbeispielen (hier: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Insbesondere kann auch das Vorliegen des vom Landgericht dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 92 m.w.N.). Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17). Hierbei wird er sich - auch wenn er dem gehörten Sachverständigen folgt - in eigener Verantwortung mit dem Gutachteninhalt auseinanderzusetzen und die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, auf eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Weise darzulegen haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 65 mit zahlr. Nachw.).
Ende der Entscheidung
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