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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: 4 StR 95/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 1 | |
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 66 Abs. 4 Satz 1 | |
StGB § 66 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. September 2000 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch mit der Sachbeschwerde Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Überprüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB (UA 28) gestützten Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen.
Nach den bisherigen Feststellungen kommen als Vorverurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Verurteilung durch das Kreisgericht Neustrelitz vom 26. Mai 1992 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, das Landgericht Neubrandenburg vom 25. Mai 1993 "zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren" und durch das Amtsgericht Neustrelitz vom 19. Februar 1997 "zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren" in Betracht. Den Urteilsgründen läßt sich schon nicht entnehmen, welche dieser Vorbelastungen das Landgericht als Vorverurteilungen wegen Taten mit "Symptomcharakter" (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5) angesehen hat. Soweit es die Verurteilungen vom 25. Mai 1993 und vom 19. Februar 1997 betrifft, ist der Angeklagte zudem, wie sich aus den mitgeteilten Schuldsprüchen und den ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ergibt, wegen mehrerer rechtlich selbständiger Taten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gilt zwar nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1. Sie erfüllt jedoch nur dann die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (vgl. BGHSt 34, 321; BGH NStZ-RR 1997, 135). Deshalb hätte es der Mitteilung der den Gesamtstrafen zugrundeliegenden Einzelstrafen bedurft.
Die Urteilsausführungen zu den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB geben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion.
Ende der Entscheidung
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