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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 95/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 315 | |
StGB § 315 b | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 | |
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger Ludger und Christa H. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. November 2001 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger Ludger und Christa H. - die Eltern des durch den verfahrensgegenständlichen Unfall getöteten Holger H. - mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, mit denen sie eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB) erstreben.
Die Revisionen sind unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. Die Anschlußberechtigung der Nebenkläger Ludger und Christa H. ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (BGHSt 44, 97, 99; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 395 Rdn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach den §§ 315, 315 b StGB.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.
Ende der Entscheidung
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