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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 4 StR 95/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. November 2008
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Vergewaltigung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 1 und 4 erkannten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Im Fall II. 1 ist eine Schuldspruchänderung erforderlich, weil die tateinheitlich mit der Vergewaltigung begangene vorsätzliche Körperverletzung (Tatzeit: Frühjahr 2002) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung, der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Verteidiger des Angeklagten am 26. April 2007, nicht ausschließbar schon verjährt war. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist, wenn die Tatzeit nicht eindeutig festgestellt werden kann, von der dem Angeklagten günstigeren Fallgestaltung auszugehen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 6 m.w.N.).
Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat die im Fall II. 1 erkannte Einzelstrafe keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich die Verwirklichung zweier Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat [UA 28].
2.
Darüber hinaus können die in den Fällen II. 1 und 4 verhängten Einzelstrafen deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung einer alkoholbedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte vor Begehung aller vier Taten jeweils ab 14.00 Uhr nach und nach 12 Flaschen Bier à 0,5 l konsumiert. Hiervon ausgehend hat das Landgericht hinsichtlich der beiden Körperverletzungstaten (Fälle II. 2 und 3) eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht; in den Fällen II. 1 und 4 hat es eine solche wegen des bei den Vergewaltigungen gezeigten Leistungsverhaltens dagegen verneint. Dieses hat es darin gesehen, dass der Angeklagte "gezielt zur Erfüllung seiner sexuellen Wünsche und seiner sexuellen Befriedigung handelte" (UA 26), als er seine Ehefrau nicht nur schlug, sondern auch den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist damit der Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit genügender Sicherheit zu belegen. Dazu hätte es aussagekräftiger psychodiagnostischer Beweisanzeichen bedurft. Als solche sind nur Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, dass das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt gewesen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35; vgl. auch Fischer aaO § 20 Rdn. 24 m.w.N.). Bei den vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen handelt es sich jedoch lediglich um die Ausführung schlichter Handlungsmuster, die einen solchen Schluss nicht zulassen.
Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der erkannten Gesamtstrafe.
Ende der Entscheidung
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