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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2000
Aktenzeichen: 4 StR 96/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 | |
StGB § 212 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 1999 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Totschlags in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat deswegen keinen Bestand, weil die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung einen Widerspruch enthalten, den der Senat nicht aufzulösen vermag. Die Strafkammer hat die Strafe dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Nach den Urteilsausführungen hielt sie "innerhalb des Strafrahmens von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe ... die Strafe im oberen Drittel der unteren Strafhälfte, mithin eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen" (UA 78). Dabei hat sie verkannt, daß die konkret verhängte Strafe oberhalb des bezeichneten Bereichs liegt. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
Da die Strafzumessungserwägungen im übrigen frei von Rechtsfehlern sind, können die Feststellungen hierzu bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Ende der Entscheidung
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