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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: 4 StR 96/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Dezember 2005 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2006. Ergänzend dazu bemerkt der Senat zu der Verfahrensbeschwerde, dass die in die Form einer "Alternativrüge" (RB S. 2) gekleidete Aufklärungsrüge bereits deshalb nicht durchdringt, weil sie nicht in entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässiger Form erhoben ist. Denn die Revision zeigt nicht auf, wie sie zu der in wörtlicher Rede gehaltenen, einen Dialog mit der Nebenklägerin wiedergebenden Aussage des "zur Tatzeit 'aktuellen' Freundes" der Nebenklägerin (RB S. 6, 7 f.) gelangt ist, dessen Ermittlung und Vernehmung durch den Tatrichter die Revision vermisst. Schon diese fehlende Darlegung des spezifischen, Beweismittel und Beweistatsache verbindenden Zusammenhangs (Konnexität) bedingt auch die Unzulässigkeit der Rüge (st. Rspr.; BGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 329; weitere Nachw. bei Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 21).
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Strafe für die Tat, bei der der Angeklagte mit seiner früheren Freundin den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog, dem Regelstrafrahmen eines besonders schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) entnommen. Die Anwendung des Strafrahmens des Absatz 1 der Vorschrift und "erst recht" die Annahme eines minder schweren Falles nach Absatz 5 der Vorschrift hat es abgelehnt. Dies hält unter den hier gegebenen Umständen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat strafmildernd gewertet, dass
- der Angeklagte vor der Tat eine langjährige, intime Beziehung mit der Nebenklägerin hatte,
- es auch nach der Trennung weiterhin, und zwar zuletzt noch eine Woche vor der Tat, zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam,
- die Nebenklägerin den Angeklagten "lediglich mit einem schwarzen String-Tanga bekleidet" kurz vor Mitternacht in ihre Wohnung gelassen hat und
- das Maß der Gewaltanwendung bei der Tat im unteren Bereich lag.
Angesichts der Anzahl und des Gewichts dieser Milderungsgründe hat das Landgericht weder die von ihm getroffene Strafrahmenwahl noch die Bemessung der Strafe verständlich gemacht und auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb hier nicht eine noch aussetzungsfähige Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Das gilt zumal deshalb, weil das Landgericht dem nur unerheblich jugendrechtlich vorgeahndeten Angeklagten auch noch sein junges Alter zugute gehalten hat, wohingegen den Strafmilderungsgründen keine auch nur entfernt gleichgewichtigen Strafschärfungsgründe gegenüberstehen.
Über die Strafe ist deshalb neu zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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