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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 4 StR 98/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 7. Februar 2002 angeordneten Nebenstrafe (Fahrverbot) und Maßregel (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) entfällt, weil sich beide Anordnungen bereits bei Erlaß des angefochtenen Urteils infolge Zeitablaufs erledigt hatten (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 56 f.). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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