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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 4 StR 98/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB a.F. § 180 b Abs. 2 | |
StGB § 2 Abs. 3 | |
StGB § 232 | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tenor:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht (§ 232 StGB) im Verhältnis zu § 180 b Abs. 2 StGB a.F. das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildeste Gesetz ist. Darin liegt aber kein durchgreifender Rechtsfehler: § 232 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB) gegeben sind (BGH NStZ 2005, 445; NStZ-RR 2005, 234, 235; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 StR 555/05). Im Hinblick auf das Tatbild und die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 30 f.) lag die Annahme eines minder schweren Falles jedoch fern.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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