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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 4 StR 98/09
Rechtsgebiete: EMRK, StPO


Vorschriften:

EMRK Art. 6 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdeführers

am 21. April 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. Oktober 2008 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Sach- und Verfahrensrügen gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der den Angeklagten betreffenden Antragsschrift vom 16. März 2009 Bezug.

2.

Dagegen macht der Angeklagte zu Recht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend, der zwar den Schuld- und den Strafausspruch unberührt lässt, aber zur Aufhebung des Urteils führt, soweit es das Landgericht unterlassen hat, hierfür nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124) eine Kompensation vorzunehmen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war zwar bis zum Abbruch der ersten Hauptverhandlung infolge des erfolgreichen Befangenheitsantrags gegen eine Richterin der Schwurgerichtskammer noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten. Eine solche entstand aber zwischen dem diesem Antrag stattgebenden Beschluss vom 25. Oktober 2007 und dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2008. In diesem Zeitraum wurde das Verfahren - selbst unter Berücksichtigung des für die Terminsvorbereitung erforderlichen Zeitraums - sachlich nicht gefördert, auch waren sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz liegende und die Verzögerung von nahezu einem Jahr rechtfertigende Gründe ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr teilte der Vorsitzende des Schwurgerichts den Verfahrensbeteiligten im Mai 2008 mit, dass die Hauptverhandlung aus "gerichtsorganisatorischen Gründen" erst am 14. Oktober 2008 beginnen könne.

Die Verzögerung führte zu einer - auch insgesamt - nicht mehr angemessenen Verfahrensdauer. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine eingetretene Verfahrensverzögerung durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten "ausgeglichen" werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08 [[...] Rdn. 9] m.w.N.). Das war vorliegend aber nicht der Fall. Zudem lag der Tatverdacht gegen den Beschuldigten von Anfang an auf der Hand, auch waren zeitaufwändige Ermittlungen weder geboten noch wurden sie durchgeführt. Unter diesen Umständen ist eine Verfahrensdauer von etwa zweieinhalb Jahren nicht mehr angemessen.

Die im angefochtenen Urteil mithin fehlerhaft unterbliebene Kompensation für eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung hat der Tatrichter unter Anwendung des Vollstreckungsmodells (BGHSt - GS - 52, 124) nachzuholen.

Ende der Entscheidung

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