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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 5 ARs 13/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 274 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen :
Tenor:
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Gründe:
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.
Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines - etwa besonders gestalteten - Freibeweisverfahrens befürwortet.
Ende der Entscheidung
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