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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 5 ARs 33/02
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 132 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 ARs 33/02

vom 21. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

hier: Anfragebeschluß vom 14. August 2002 - 2 StR 251/02

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2002 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:

Tenor:

Der Senat stimmt dem im Tenor des Anfragebeschlusses genannten Rechtssatz zu (vgl. auch Beschluß des Senates vom 19. Juli 1983 - 5 StR 472/83, StV 1983, 413).

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