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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 5 StR 098/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 206a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StGB a.F. § 176
StGB § 174
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 098/06

vom 12. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2005 wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 c), d) und f) der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist,

bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift u. a. Folgendes ausgeführt:

"Bezüglich der Fälle 2 c), d) und f) ist Verjährung eingetreten. Die Kammer ist hier jeweils von einer Tatzeit nach dem 31. Januar 1994 (= vierzehnter Geburtstag der Geschädigten) ausgegangen, so dass eine Anwendung des § 176 a. F. StGB ausscheidet. Die Verurteilung konnte somit nur auf § 174 StGB gestützt werden, was die Kammer auch nicht verkannt hat.

Diese Vorschrift wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung gilt auch rückwirkend für vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin nicht verjährt waren. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Als erste verjährungsunterbrechende Handlung kommt die Anordnung der Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei vom 16. März 2005 in Betracht (Bd. I Bl. 72 d. A.). Die Vernehmung selbst fand am 5. April 2005 statt (Bd. I Bl. 73 ff. d. A.).

Die konkrete Tatzeit steht nach den Urteilsgründen nicht fest. Aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch nur auf einen Zeitraum der Tatbegehung geschlossen werden, der der Verjährung unterliegt. Im Übrigen wäre hiervon unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten auszugehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 78a Rdn. 6)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Aus den gleichen Erwägungen muss in den verbleibenden Fällen II 2 b) und e) die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen.

Der Wegfall der drei Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Gesamt-strafenausspruchs. Aber auch die in den Fällen II 2 b) und e) verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. von zwei Jahren Freiheitsstrafe sind aufzuheben. Auch mit Rücksicht auf den erheblichen Zeitablauf kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafzumessung in diesen beiden verbliebenen Fällen von dem zu weit gehenden Schuldspruch oder den entfallenen weiteren Einzelstrafen beeinflusst worden ist. Die Feststellungen können indes insgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den nunmehr rechtskräftigen Feststellungen nicht widersprechen.



Ende der Entscheidung

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