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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 5 StR 1/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 302 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 1/02

vom 20. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel wirksam verzichtet hat.

Der Rechtsmittelverzicht wurde durch den Pflichtverteidiger des Angeklagten zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ist in dem zustimmenden Nicken des Angeklagten zu sehen, das sowohl die beiden Berufsrichter als auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben. Angesichts dessen, daß das Urteil aufgrund der vorangegangenen Verständigung inhaltlich dem Angeklagten bereits im wesentlichen bekannt war und ein Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger vorbesprochen war, bestehen hier keine Bedenken, das Gesamtverhalten des Angeklagten als eine ausreichende Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. auch BGHSt 45, 51, 53; BGH GA 1968, 86).

Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonach ein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer Absprache gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 und 21, BGH wistra 2002, 108). Die hier unzweifelhaft erfolgte Verständigung umfaßte jedenfalls kein Versprechen auf einen Rechtsmittelverzicht. Dies haben die beteiligten Berufsrichter wie auch der Sitzungsstaatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend betont. Soweit der Verteidiger in seiner Stellungnahme ausführt, mit den Mitgliedern der Strafkammer sei ein Rechtsmittelverzicht verabredet worden, betrifft dies ersichtlich nur das Vorgespräch, das ohne den Staatsanwalt zunächst geführt wurde. Im übrigen widerspricht die insoweit pauschale Erklärung des Verteidigers nicht der Darstellung der anderen Prozeßbeteiligten. Es liegt auf der Hand, daß im Rahmen von Verhandlungen über eine einverständliche Verfahrensbeendigung nicht nur die Rechts- und Beweislage erörtert, sondern auch die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten und der Umfang dessen, was sie eventuell hinzunehmen bereit sind, ausgelotet werden. Derjenige Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft weitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weiterer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angesprochen Gründen sogar dezidiert wollen. Deshalb ist häufig in solchen Verhandlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die Beteiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in diesem Sinne als endgültig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4. Strafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach sich der Angeklagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung begibt.

Ende der Entscheidung

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