Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 5 StR 1/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel wirksam verzichtet hat.
Der Rechtsmittelverzicht wurde durch den Pflichtverteidiger des Angeklagten zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ist in dem zustimmenden Nicken des Angeklagten zu sehen, das sowohl die beiden Berufsrichter als auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben. Angesichts dessen, daß das Urteil aufgrund der vorangegangenen Verständigung inhaltlich dem Angeklagten bereits im wesentlichen bekannt war und ein Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger vorbesprochen war, bestehen hier keine Bedenken, das Gesamtverhalten des Angeklagten als eine ausreichende Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. auch BGHSt 45, 51, 53; BGH GA 1968, 86).
Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonach ein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer Absprache gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 und 21, BGH wistra 2002, 108). Die hier unzweifelhaft erfolgte Verständigung umfaßte jedenfalls kein Versprechen auf einen Rechtsmittelverzicht. Dies haben die beteiligten Berufsrichter wie auch der Sitzungsstaatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend betont. Soweit der Verteidiger in seiner Stellungnahme ausführt, mit den Mitgliedern der Strafkammer sei ein Rechtsmittelverzicht verabredet worden, betrifft dies ersichtlich nur das Vorgespräch, das ohne den Staatsanwalt zunächst geführt wurde. Im übrigen widerspricht die insoweit pauschale Erklärung des Verteidigers nicht der Darstellung der anderen Prozeßbeteiligten. Es liegt auf der Hand, daß im Rahmen von Verhandlungen über eine einverständliche Verfahrensbeendigung nicht nur die Rechts- und Beweislage erörtert, sondern auch die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten und der Umfang dessen, was sie eventuell hinzunehmen bereit sind, ausgelotet werden. Derjenige Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft weitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weiterer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angesprochen Gründen sogar dezidiert wollen. Deshalb ist häufig in solchen Verhandlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die Beteiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in diesem Sinne als endgültig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4. Strafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach sich der Angeklagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung begibt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.