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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 100/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BGB
Vorschriften:
StGB § 67 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BGB §§ 1896 ff |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Gewicht der Anlaßtaten reicht - ungeachtet ausgebliebener schlimmer Folgen - zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 - 5 StR 363/00 -). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des Beschuldigten - etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff BGB - zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung nach
Ende der Entscheidung
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