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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 100/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 100/08

vom 16. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft verwerteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.

Ende der Entscheidung

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