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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 5 StR 102/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten V. K. N. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten V. C. N. wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2007 dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Ende der Entscheidung
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