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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 5 StR 103/06
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
StPO § 231 Abs. 1 S. 2 | |
StPO § 258 Abs. 3 | |
GVG § 176 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen :
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an:
Während der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverkündung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt hatte. Mit dieser Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die Vorsitzende lediglich in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 176 GVG den Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte gewährt werden müssen.
Ende der Entscheidung
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