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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 5 StR 106/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u. a.
hier: Revision des Angeklagten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im Fall II.27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM vom Zeugen Mö. im Zeitraum Sommer/Herbst 2001) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II.35 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung im Veranlagungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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