Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 107/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schuldspruch ist nach dem Zweifelsgrundsatz eindeutig im Sinne von Tateinheit zu fassen. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts lediglich an, daß die Aufklärungsrügen jedenfalls unbegründet sind und daß die Zulässigkeit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO jedenfalls am vollständigen Vortrag der Ladungsvorgänge um die in Abwesenheit des Angeklagten vernommene Zeugin scheitert.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.