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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 5 StR 108/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 180a Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in der Liste der angewendeten Vorschriften § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte für die in den von ihm angemieteten Wohnungen tätigen Prostituierten Werbeanzeigen in Tageszeitungen geschaltet. Damit hat er die Prostitutionsausübung der Frauen durch Maßnahmen gefördert, welche über die bloße Gewährung von Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1977 - 2 StR 192/77). Der Senat kann den Schuldspruch - bei unverändertem Tenor - entsprechend ändern, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen den - nicht angeklagten - Vorwurf des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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