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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 108/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Trotz der Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts des Totschlags (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).
Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Ende der Entscheidung
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