Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.1999
Aktenzeichen: 5 StR 109/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 109/99

vom

12. August 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten H und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu Recht ist das Landgericht im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92 - (BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerverkürzung 5 = wistra 1993, 66) davon ausgegangen, daß die Steuerhinterziehung jedenfalls bei Entnahme des Mineralöls aus dem Steuerlager vollendet war.



Ende der Entscheidung

Zurück