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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 5 StR 11/00
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
JGG § 5 Abs. 3 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, schwerer Brandstiftung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Wird aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen oder eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung (vgl. dazu BGHR JGG § 5 Abs. 3 - Absehen 1; Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 5 Rdn. 28 m.w.N.) ist auch dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.
2. Aber auch die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat das Tötungsdelikt, das zur Unterbringung nach § 63 StGB geführt hat, unter erheblichem Alkoholeinfluß begangen. Die Urteilsgründe lassen nicht eindeutig erkennen, ob die Schuldfähigkeit auch ohne Rücksicht auf den Alkoholgenuß erheblich vermindert war oder ob erst der Alkoholgenuß die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat. Im letzteren Falle kommt die Unterbringung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an krankhafter Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGHR StGB § 63 - Zustand 2, 4 - 6, 12, 13, 17, 19; BGH, Beschluß vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99 - m.w.N.). Ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen (BGHSt 44, 338; vgl. auch BGHSt 44, 369; BGH, Beschluß vom 14. April 1999 - 3 StR 36/99 -). Ein solcher Ausnahmefall ist auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind widersprüchlich und lassen nicht erkennen, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Die sachverständig beratene Jugendkammer nimmt an, daß der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden und narzisstischen Zügen leidet. Zur Tatzeit, d. h. bei Begehung des Tötungsdeliktes, sei er wegen seiner schweren Persönlichkeitsstörung im Zusammenwirken mit Alkohol zweifelsfrei in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (UA S. 21). Hinsichtlich der weiteren Straftaten, bei denen der Angeklagte keinen oder nur ganz geringfügig Alkohol getrunken hatte, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß hier (nur) nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Diese unterschiedliche Beurteilung der Schuldfähigkeit deutet darauf hin, daß für das Tötungsdelikt die festgestellte Persönlichkeitsstörung allein noch nicht die Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat, sondern letztlich der Alkoholgenuß. Andererseits stellt die Kammer bei der ausführlichen Begründung des Maßregelausspruchs ausschließlich auf die schwere Persönlichkeitsstörung ab (UA S. 30); die Alkoholproblematik findet auch bei der Gefährlichkeitsprognose keine Erwähnung. Angesichts dieser unklaren Feststellungen bedarf die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erneuter Prüfung.
Ende der Entscheidung
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