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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 5 StR 112/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 112/06

vom 9. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen :

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 26. September 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der Angeklagte hinsichtlich des Falles II. 13 der Urteilsgründe vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung freigesprochen wird.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Im Fall II. 13 hat das Landgericht übersehen, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen von der versuchten sexuellen Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist. Die Verurteilung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da weitere den Angeklagten belastende Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO insoweit frei.

Dies zwingt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann im Hinblick auf die Einsatzstrafe (zwei Jahre und neun Monate) und die übrigen Einzelfreiheitsstrafen (einmal zwei Jahre, sechsmal ein Jahr, viermal neun Monate) ausschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der geringsten Einzelfreiheitsstrafe (sechs Monate) auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.



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