Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 113/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 113/08

vom 3. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs.1a Satz 2 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit der Angeklagte rügt, dass das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. nicht im Blick auf das Schlagen mit der Thermoskanne gewürdigt und damit den Beweisantrag nicht ausgeschöpft habe, ist diese Beanstandung erfolglos. Das Schlagen mit der Thermoskanne durch B. war nicht unter Beweis gestellt. Lediglich in der Begründung zum Beweisantrag ist ein Bezug zu dem Angriff mit der Thermoskanne hergestellt. Nachdem das Landgericht - was nach der Bescheidung des Beweisantrags offensichtlich war - nicht davon ausging, dass K. auch zu den behaupteten Äußerungen der B. zu den Schlägen mit der Thermoskanne hätte vernommen werden sollen, hätte angesichts der zumindest unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch erhoben werden müssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung auch hierauf hätte erstrecken wollen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30, 42). Hierzu trägt die Revision jedoch nichts vor.

2. Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die zwischen dem Erlass des Urteils und der Vorlage der Akten an den Senat lag, beträgt hier allenfalls acht Monate. Der Senat hält dennoch die vom Generalbundesanwalt beantragte Anrechnung von drei Monaten für angemessen.

Ende der Entscheidung

Zurück