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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 5 StR 114/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Ende der Entscheidung
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