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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 115/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 4. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt letztlich aus, dass die Jugendschutzkammer die sich angesichts der Taten, insbesondere des Missbrauchs eines erst achtjährigen Mädchens, und im Blick auf eingestellte Tatvorwürfe im Zusammenhang mit Kinderpornographie aufdrängende Frage einer sexuellen Devianz des Angeklagten im Sinne einer Pädophilie übersehen haben könnte. Mit der missverständlichen Wendung, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, hat das Tatgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Grad einer möglicherweise vorhandenen Pädophilie keinesfalls bereits das Ausmaß einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht habe (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37).
Dies schließt indes die Frage einer Behandlungsbedürftigkeit einer möglicherweise unterhalb dieser Schwelle gelegenen Devianz des Angeklagten nicht aus. Diesem Problem wird vielmehr im Strafvollzug besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
Ende der Entscheidung
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