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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 117/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt ist;
b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Senat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift.
Ende der Entscheidung
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