Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.

Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 117/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Schmuggels
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in neunzehn Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (mit Bewährung) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (UA S. 19, 20) berichtigt.
Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht im Rahmen des Schuldspruchs wegen Eingangsabgabenverkürzung (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer) es für unbeachtlich hält, daß der nach Deutschland eingeführte Kaffee aus den Niederlanden dort bereits "verzollt war" (UA S. 13), bzw. "möglicherweise verzollt war" (UA S. 21), weil der "Nachweis der vorherigen Verzollung durch entsprechende Zollformulare oder wenigstens durch Vorlage einer Rechnung der holländischen Firma durch die Einführer" nicht erbracht worden sei (UA S. 13). Die formellen Nachweise im Zollrecht dienen dazu, eine günstigere Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren zu bewirken. Selbst wenn die Form des Nachweises rechtlich so bestimmt ist, daß andere Beweise von der Zollverwaltung zurückgewiesen werden können, führt ein fehlender formeller Nachweis für sich betrachtet noch nicht zum Schuldspruch wegen Steuerverkürzung. Vielmehr handelt es sich bei den Nachweispflichten um Beweislastregeln, nach denen der betroffene Zollbeteiligte die ihm günstigen Umstände in bestimmter Form belegen muß. Für den strafrechtlichen Vorwurf der Zoll- oder Steuerhinterziehung bedarf es dagegen der in freier Beweiswürdigung gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung, daß insoweit Eingangsabgaben verkürzt worden sind. Die fehlenden Nachweise können dabei allerdings im Rahmen der gebotenen Aufklärung indiziell zur Überzeugungsbildung herangezogen werden (vgl. auch BGH wistra 1995, 67, 69).
Der mißverständliche Ansatz des Landgerichts im Hinblick auf den jeweils tateinheitlich verkürzten Zoll führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Senat schließt eine Beschwer des Angeklagten angesichts des milden Strafausspruchs, bei dem ausdrücklich die Möglichkeit einer vorherigen Verzollung des Kaffees in der Europäischen Gemeinschaft zugunsten des Angeklagten bedacht worden ist, aus.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.