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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 5 StR 118/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem von der Revision erhobenen Einwand, der Angeklagte habe lediglich eine straflose versuchte Beihilfe begangen, bemerkt der Senat:
Entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts hat sich der Mitangeklagte L , dessen Verurteilung rechtskräftig ist, nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern des täterschaftlichen Handeltreibens schuldig gemacht, indem er aus eigennützigen Motiven (vgl. dazu BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG - Handeltreiben 48 m.w.N.) - vergeblich - versucht hat, einen Drogenkurier aus dem Zollbereich des Hamburger Hafens zu einem Hotel zu bringen. Dieses Handeln hat der Angeklagte Y durch die Beschaffung eines geeigneten Fahrzeugs und durch seine Begleitung gefördert und dadurch eine Beihilfe zum täterschaftlichen Handeltreiben und keine Beihilfe zur "versuchten" Beihilfe begangen. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Förderung des Kokaingeschäfts der südamerikanischen Hintermänner durch das Handeln des Mitangeklagten L (UA 13) kommt es daher nicht an.
Ende der Entscheidung
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