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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 118/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht Strausberg als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Vorentscheidungen (Einzelstrafen: 30 Tagessätze und 90 Tagessätze Geldstrafe sowie acht Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts - lediglich zur Kompensation einer vom Landgericht nicht ausreichend gewürdigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat zwar mit Blick auf eine bezüglich des Ermittlungsverfahrens festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung die für die gefährliche Körperverletzung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten um drei Monate verringert. Es hat dabei aber einen weiteren, aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK im Bereich des Amtsgerichts außer Acht gelassen, der auf der Grundlage der freilich auch insoweit mitgeteilten Anknüpfungsdaten einen Zeitraum von einem Jahr ausmacht. Der Senat nimmt die gebotene Kompensation in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; siehe auch BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 4). In Anwendung des Vollstreckungsmodells (BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) haben hier (weitere) drei Monate als vollstreckt zu gelten. Eine noch weitergehende Kompensation wäre angesichts der Tatschwere und der für das Tatopfer hervorgerufenen lebensbedrohlichen Situation nicht mehr angemessen.
Ende der Entscheidung
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