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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 119/05
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 1 | |
BRAGO § 12 | |
BRAGO § 12 Abs. 1 | |
BRAGO § 86 | |
BRAGO § 88 Satz 1 | |
BRAGO § 95 | |
RVG § 61 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. wegen Untreue u. a.
hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 11.777.995 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der vom Senat gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung mit der Sachrüge beanstandet hat. Dieses Interesse ergibt sich hier aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlussplädoyer des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von 11.777.995 Euro beantragt. Zwar bezog sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2004 vordergründig auf die Aufrechterhaltung des Arrestes. Entgegen dieser ungenügenden Bezeichnung war der Antrag jedoch zumindest auch auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gerichtet.
Aus dem Umstand, dass die staatsanwaltschaftliche Revision einen höheren Verfallsbetrag (den Bruttowerklohn in Höhe von ca. 400 Mio. Euro, insoweit von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten) zum rechtlichen Ausgangspunkt ihres Revisionsangriffs genommen hat, ergibt sich nichts anderes. Weil bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verfallsbeteiligten eröffnet war, kam unter Berücksichtigung der in Durchführung des Arrestes erfolgten Pfändungen realistischerweise eine durchsetzbare Verfallsanordnung über den beantragten Betrag von 11.777.995 Euro hinaus ohnehin nicht in Betracht.
2. Der Senat hat erwogen, ob dem Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten das Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt fehlt, dass der Gegenstandswert hier möglicherweise überhaupt keine Auswirkungen auf die Gebührenhöhe haben kann (vgl. zu einem derartigen Fall LG Stuttgart RVG-Letter 2004, 91). Denn der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der vergleichsweise geringen Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten vorliegend schon der übliche Gebührenrahmen für das Revisionsverfahren nach § 95 BRAGO in Verbindung mit §§ 12, 86 BRAGO ausreicht, um die gesamte Tätigkeit für die Verfallsbeteiligte in der Revisionsinstanz angemessen zu entgelten. Weil in jeder Instanz die Notwendigkeit einer etwaigen Gebührenerhöhung gesondert zu prüfen ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 88 Rdn. 6), können die Einwände des Vertreters der Verfallsbeteiligten zu seiner Tätigkeit in der Tatsacheninstanz (betreffend den Aktenumfang etc.) nicht verfangen. Der Stoff des Revisionsverfahrens war insoweit eng begrenzt. Es liegt auch kein erhebliches, eine Überschreitung des Gebührenrahmens rechtfertigendes Haftungsrisiko bei einer derartigen Abwehr eines mit der Sachrüge geführten staatsanwaltschaftlichen Angriffs in der Revisionsinstanz vor.
Der Vertreter der Verfallsbeteiligten hat trotz dieser ihm gegenüber geäußerten Bedenken ausdrücklich an seinem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts (erst in Höhe von 15 Mio. Euro, dann in Höhe von ca. 405 Mio. Euro, hilfsweise in Höhe von ca. 153 Mio. Euro) festgehalten. Weil dem Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 BRAGO die Festlegung der Gebühr nach billigem Ermessen obliegt, wobei nach § 88 Satz 1 BRAGO auch der Gegenstandswert zu berücksichtigen ist (wenn dies auch - für sich gesehen - nicht zur Überschreitung des Gebührenrahmens führen muss, vgl. Madert aaO § 88 Rdn. 6), war der Wert letztlich wie geschehen festzusetzen.
3. Abschließend bemerkt der Senat, dass er es unverständlich fände, wenn die Gebühren für eine derartige Tätigkeit in der Revisionsinstanz letztlich (wie hier in Höhe von ca. 270.000 Euro beantragt) ohne sachlichen Grund das vielfache einer normalen Gebühr für die umfassende revisionsrechtliche Verteidigung gegen ganz erhebliche Rechtsfolgen bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe betragen. Dies legt die Neuregelung des Gebührenrechts im RVG nach Nr. 4142 VV nahe, soweit danach für derartige Gebühren alleine auf den Gegenstandswert abzustellen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 4142 Rdn. 6 ff.). Jedenfalls für das Revisionsverfahren ist eine derartige Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr derart schwerstwiegender Rechtsfolgen mit langjähriger Freiheitsentziehung und der Abwehr derartiger vermögensrechtlicher Folgen unter keinem sachlichen Gesichtpunkt zu rechtfertigen; sie erfordert deshalb gegebenenfalls ein berichtigendes Eingreifen des Gesetzgebers.
Ende der Entscheidung
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