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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 5 StR 12/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 46 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vorteilsannahme
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Nach Teilaufhebung eines zunächst ergangenen freisprechenden Urteils durch den Senat (BGHR StGB § 331 Unrechtsvereinbarung 2) hat das Landgericht die Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Die Rechtsmittel führen aber jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Die Angeklagten, Polizeibeamte des LKA Berlin, reisten vom 20. bis 23. März 1998 nach Chicago zum Besuch eines Basketballspiels. Die Reise organisierte und finanzierte der anderweitig wegen Betruges zum Nachteil des Landes Berlin verurteilte mitreisende Dolmetscher E. , der für das LKA im Zuständigkeitsbereich der Angeklagten in großem Umfang abgehörte Telefongespräche in die deutsche Sprache übersetzte. Die Angeklagten erstatteten später E. die von diesem verauslagten Kosten der Reise.
1. Das Landgericht hat als strafschärfend gewürdigt, dass die Angeklagten wegen des durch die Vorteilsannahme hervorgerufenen oder erhaltenen Wohlwollens gegenüber E. pflichtwidrig die ihnen betrügerisch vorgelegten Rechnungen ohne Kontrolle als "sachlich richtig" bestätigt und hierdurch dem Land Berlin einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt haben.
Die strafschärfende Berücksichtigung des hohen Vermögensschadens begegnet zwar grundsätzlich keinen Bedenken, weil - auch nach rechtskräftigem Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Landes Berlin - verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB auch solche sein können, die für einen Täter nur voraussehbar sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 14; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 34).
Die hierfür vom Landgericht angeführte Erwägung, die Angeklagten hätten die Rechnungen nicht in Kenntnis von deren möglicher Unrichtigkeit bestätigen dürfen (UA S. 12), begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Die Annahme solcher Kenntnis widerspricht den aufrechterhaltenen Feststellungen des Urteils vom 13. August 2003, wonach das Verhalten der Angeklagten auf einer ersichtlich in der gesamten Behörde gebilligten, unvertretbar leichtfertigen Vertrauensseligkeit beruht hatte. Solches schließt eine auch nur bedingte Kenntnis der Unrichtigkeit aus.
Eine Verknüpfung der Taten der Angeklagten mit der Verursachung des Vermögensschadens versteht sich auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen aber auch nicht von selbst. Zwar hatte der Angeklagte R. am 25. März 1998 - zwei Tage nach Rückkehr aus Chicago - erstmals Rechnungen des E. ohne Prüfung im Einzelnen als "sachlich richtig" bescheinigt und diese Praxis bis zum 22. Juli 2001 beibehalten. Vor dem Hintergrund der diesem Angeklagten attestierten Vertrauensseligkeit hätte es aber für die Annahme der Voraussehbarkeit eines Schadenseintritts weiterer beweiswürdigender Erwägungen bedurft. Der Angeklagte G. war nur am 27. April 1998 als Urlaubsvertreter mit der Prüfung der Rechnungen des E. befasst. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser Angeklagte die von E. verauslagten Reisekosten schon vier Wochen zuvor erstattet, was gegen eine Beeinflussung durch die Vorteilsannahme sprechen könnte.
2. Bei dem hier vorliegenden Fehler bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter wird Wendungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis nahe legen könnten, dass ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB gegeben sei.
Ende der Entscheidung
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